Wir machen darauf aufmerksam, dass gemäss Artikel 21, Absatz 3 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV), der Raum über der Fahrbahn bis auf eine Höhe von 5.00 m von überhängenden Ästen freizuhalten ist. Rad- und Gehweganlagen sind auf eine Höhe von 3.50 m freizuhalten. Hecken und Sträucher sind auf die Eigentumsgrenzen zurückzuschneiden.
Wir ersuchen die Grundeigentümer und die zuständigen Hauswarte, sich unbedingt an diese Vorschrift zu halten und Bäume, Hecken und Sträucher laufend und unaufgefordert zurückzuschneiden.
Wo dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, erfolgt die Ersatzvornahme auf Kosten der Grundeigentümer.
Tipp: Durch Regen und Schnee werden die Äste und Sträu-cher schwerer, so dass diese unter der Belastung in den Strassenbereich hineinragen. Dies kann verhindert werden, wenn die Sträucher ca. 20 cm über die Grenze zurückgeschnitten werden.
11. Oktober 2024 Bauamt Landquart